Allgemeine Einkaufs- und Fertigungsbedingungen (vollständige Fassung)

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Diese Allgemeinen Einkaufs- und Fertigungsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind („Vertragspartner“).

(2) Unsere AEB gelten für Kaufverträge und Werklieferverträge ebenso wie für Werkverträge sowie Dienstverträge und sonstige Verträge mit unseren Vertragspartnern.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der beim Vertragsschluss gültigen bzw. jedenfalls in der dem Vertragspartner zuletzt bekanntgegebenen Fassung. Die jeweils anzuwendende Fassung der AEB wird dem Rechtsverhältnis zwischen uns und unserem Vertragspartner als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge zugrunde gelegt.

(4) Diese AEB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur in dem Umfang Vertragsbestandteil, dem wir ausdrücklich in Schriftform oder Textform („schriftlich“) zugestimmt haben. Eine vorbehaltlose Annahme von Leistungen des Vertragspartners stellt keine Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dar.

(5) Für den Inhalt diesen AEB vorrangiger Individualvereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Gesetzliche Vorschriften gelten oder gelten ggf. ergänzend, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung oder Beauftragung ist nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt und ist ab dann 5 (fünf) Tage gültig. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Vertragspartner hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Vertragspartner ist gehalten, unsere Bestellung oder Beauftragung innerhalb von 5 (fünf) Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware beziehungsweise durch Abstimmung und Ankündigung der Leistungserbringung seine Leistung vorbehaltlos zu erbringen (Annahme).

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Ist der Vertragspartner in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettoentgelts der verspätet gelieferten Ware oder erbrachten Leistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Vertragspartner ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung trägt der Vertragspartner das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen.

(2) Der Vertragspartner hat zu gewährleisten, dass seine Leistung dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck, dem neusten Stand der Technik, den für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände entspricht, im Einklang mit den jeweiligen geltenden Umweltschutzbestimmungen sowie einer mit uns geschlossenen Qualitätssicherungsvereinbarung steht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt.

(3) Die Qualitätssicherungsvereinbarung neuesten Standes ist verbindlich und stellt strikt einzuhaltende Qualitätsanforderungen an die Leistung des Vertragspartners dar.

(4) Die Lieferung erfolgt an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Neutraubling zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(5) Über jede Lieferung ist spätestens am Abgangstag eine Versandanzeige an uns zu senden. Rechnungen sowie beizufügende Lieferscheine und Packzettel, die einer Warensendung beiliegen, gelten nicht als Versandanzeige. In den Versandanzeigen, Frachtbriefen, Lieferscheinen, Paketaufschriften und Rechnungen sowie Schriftwechsel sind Bestell- und Katalognummer, Artikelnummer und Anzahl des Inhalts der Lieferung, sowie Datum anzugeben. Die Verpackung hat so zu erfolgen, dass eine Beschädigung der zu liefernden Ware ausgeschlossen ist.

(6) Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften muss der Vertragspartner uns seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften allein Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Vertragspartner herzustellende, unvertretbar Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Vertragspartner weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenkosten des Vertragspartners (z. B. Montage, Einbau, ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Wir leisten Zahlungen per Überweisung, am 15. des der Lieferung/Leistung folgenden Monats mit 2% Skonto, oder am 15. des zweiten Monats netto. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

(6) Die Abtretung von gegen uns gerichtete Forderungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

§ 6 Immaterialgüterrechte, Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen rechtmäßig allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Vertragspartner zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Vertragspartners gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Vertragspartner wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, sodass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Vertragspartners auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderungen ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterbearbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Mangelhafte Lieferung und Leistung, Schutzrechtsverletzung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten Produktbeschreibungen, Muster und Zeichnungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahmen unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, dem Vertragspartner oder dem Hersteller stammt.

(3) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe:

Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zutage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(4) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(5) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 4 gilt:

Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendung bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(6) Der Vertragspartner haftet dafür, dass durch die Benutzung der Liefergegenstände bzw. die Nutzung der Leistungen Patente oder sonstige Immaterialgüterrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt uns von allen Ansprüchen frei, die an uns oder unsere Abnehmer wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes gestellt werden.

§ 8 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Vertragspartner zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Vertragspartner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 9    Produzentenhaftung

(1) Ist der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Vertragspartner Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Vertragspartner hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern bei der Aufklärung und Abwehr von Ansprüchen Dritter wie auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte angemessen zu unterstützen.

§ 10 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634 Abs. 1 Nr. 1, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche vier Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die vierjährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Soweit die allgemeine Verjährungsfrist von unseren Gewährleistungsrechten die gesetzliche Verjährungsfrist unterschreitet, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 185, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 11    Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Sofern diese AEB in eine andere als die deutsche Sprache übersetzt sind, ist in Zweifelsfällen hinsichtlich Inhalt und Auslegung die deutsche Fassung der betreffenden Reglung die maßgebliche und verbindliche.

(3) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Regensburg. Entsprechendes gilt auch, wenn der Vertragspartner Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere die ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Maschinenfabrik GUIDO GmbH

Stand: 04/2021

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